1. Servicevertrag und Haftung
Ein tierärztlicher Behandlungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag. Mit Ausnahme von Beratungsleistungen ist der Tierarzt nicht verpflichtet, ein bestimmtes Ergebnis zu liefern, sondern sich Mühe zu geben. Das Honorar ist keine Entschädigung für Ergebnisse und es wird keine Garantie für den Erfolg einer Operation oder Behandlung übernommen. Die Klinik haftet nicht für Schäden oder Verlust von Tieren aufgrund von Unfällen, Infektionen oder leichter Fahrlässigkeit des Klinikpersonals. Ansprüche auf Genesung, erneute Behandlung oder Operation, Minderung des Honorars oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
2. Variabler Aufwand
Der Aufwand zur Erfüllung des Servicevertrags kann aufgrund schwerwiegender Erkrankungen oder unvorhergesehener Komplikationen variieren.
3. Notfallmaßnahmen
Die Klinik ist berechtigt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Besitzers notwendige Behandlungen für das Wohlbefinden des Tieres durchzuführen.
4. Informationspflicht
Der Besitzer oder Bevollmächtigte ist verpflichtet, alle gesundheitlichen Probleme des Tieres bei der Aufnahme zu melden.
5. Informationen zum Risiko
Der Besitzer/Bevollmächtigte wurde darüber informiert, dass jede Behandlung eine erhöhte Belastung und ein erhöhtes Infektionsrisiko für das Pferd mit sich bringt. Die Risiken von Behandlungen, Operationen und der notwendigen Narkose wurden erklärt.
6. Therapeutischer Bedarf und Lebensmittelverarbeitung
Der Besitzer/Bevollmächtigte erklärt sich damit einverstanden, dass das Pferd im Falle eines therapeutischen Bedarfs mit Medikamenten behandelt wird, die nicht für zur Lebensmittelgewinnung genutzte Tiere zugelassen sind. Es wird davon ausgegangen, dass das Pferd nicht zur Futterherstellung verwendet werden darf. Die Verarbeitung von Lebensmitteln verstößt gegen das Lebensmittel- und Rohstoffgesetz. Der Besitzer/Bevollmächtigte muss sicherstellen, dass das Pferd im Pferdeausweis als Nichtschlachtier aufgeführt ist.
7. Zurückbehaltungsrecht
TeamVet Centre NL B.V. ist berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn die Gebühren — einschließlich der Gebühren, die sich aus der Behandlung anderer Pferde desselben Besitzers ergeben — nicht vollständig bezahlt wurden.
8. Bereitstellung von Informationen
Der Inhaber/Bevollmächtigte muss alle angeforderten Informationen über den Krankheitsverlauf selbst einholen. Auskünfte erteilt ausschließlich der behandelnde oder auf Abruf bereitstehende Tierarzt. Andere Mitarbeiter geben möglicherweise keine Informationen.
9. Berufliche Vertraulichkeit
Unsere Mitarbeiter sind gemäß den internen Klinikvorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet.
10. Gerichtsstand
Das Bezirksgericht Gelderland ist als zuständiges Gericht für alle Streitigkeiten anerkannt.
11. Klausel zur Abtrennbarkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.
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